Wer mit einem ungarischen Fahrzeug in die Schweiz fährt, bewegt sich auf den ersten Blick…
Ungarische Übersetzungen in strafrechtlichen Angelegenheiten: Sprachliche Präzision zwischen Ermittlungsverfahren, Strafverteidigung und Gericht

Strafrechtliche Verfahren gehören zu den sensibelsten Bereichen der juristischen Übersetzung. Bereits ein scheinbar geringfügiger Bedeutungsunterschied kann darüber entscheiden, ob eine Aussage als Vermutung, Tatvorwurf, Geständnis oder erwiesene Tatsache verstanden wird. Bei grenzüberschreitenden Verfahren zwischen Ungarn und dem deutschsprachigen Raum kommt ein weiterer Faktor hinzu: Das deutsche und das ungarische Straf- und Strafprozessrecht verwenden Begriffe und institutionelle Bezeichnungen, die sich nicht immer eins zu eins übertragen lassen.
Deutsch-ungarische Übersetzungen werden deshalb unter anderem von Staatsanwaltschaften, Strafgerichten, Polizeibehörden und Strafverteidigern benötigt. Übersetzt werden beispielsweise Anklageschriften, Strafbefehle, Haftbefehle, Durchsuchungsbeschlüsse, Vernehmungsprotokolle, Urteile, Gutachten, Beweismittelverzeichnisse, Beschlagnahmeprotokolle oder Korrespondenz zwischen Behörden und Verteidigern.
Die praktische Bedeutung dieser Sprachkombination ergibt sich auch aus der intensiven Mobilität zwischen Ungarn, Deutschland, Österreich und der Schweiz. Daraus entstehen zwangsläufig auch Strafverfahren mit ungarischen Beschuldigten, Geschädigten oder Zeugen. Eine sachliche Betrachtung der Kriminalstatistik ist dabei wichtig: Polizeilich registrierte Tatverdächtige oder Beschuldigte sind nicht mit rechtskräftig verurteilten Straftätern gleichzusetzen. Ebenso wenig lässt sich aus einer Staatsangehörigkeit eine Ursache für strafbares Verhalten ableiten. Polizeistatistiken dokumentieren registrierte Sachverhalte und Personen, keine gesellschaftlichen oder individuellen Ursachen von Kriminalität.
Ungarische Staatsangehörige in den Kriminalstatistiken Deutschlands, Österreichs und der Schweiz
Ein direkter statistischer Vergleich der drei deutschsprachigen Länder ist nur eingeschränkt möglich. Deutschland, Österreich und die Schweiz verwenden unterschiedliche Erfassungssysteme und teilweise unterschiedliche Deliktskategorien. Hinzu kommt, dass sich gerade bei grenzüberschreitender Kriminalität nicht jeder Tatverdächtige dauerhaft im jeweiligen Land aufhält.
Die Schweizer Polizeiliche Kriminalstatistik weist ausdrücklich auf dieses Problem hin: Für einen seriösen Vergleich verschiedener Nationalitäten müsste die Zahl der Beschuldigten mit der Zahl der tatsächlich anwesenden Personen derselben Staatsangehörigkeit in Beziehung gesetzt werden. Gerade wegen internationaler Mobilität lässt sich diese tatsächliche Bevölkerung jedoch teilweise nur schwer bestimmen.
| Land | Statistischer Befund | Einordnung |
|---|---|---|
| Deutschland | Die PKS 2025 registrierte insgesamt rund 5,5 Millionen Straftaten und 2,05 Millionen Tatverdächtige. Eine auf BKA-Daten basierende Auswertung für 2022 weist für ungarische Staatsangehörige 6.765 Tatverdächtige aus, wobei ausländerrechtliche Verstöße nicht berücksichtigt sind. Darunter finden sich 1.316 Tatverdächtige bei einfachem Diebstahl, 315 bei schwerem Diebstahl und 1.006 bei Rauschgiftdelikten. | Die einzelnen Deliktskategorien dürfen nicht addiert werden, da dieselbe Person in unterschiedlichen Deliktgruppen vorkommen kann. Außerdem handelt es sich um Tatverdächtige, nicht um Verurteilte. |
| Österreich | 2025 wurden 345.095 Verdächtige registriert, davon 164.573 ausländische Verdächtige. Ungarn gehörte neben Rumänien, Syrien, Deutschland und Serbien zu den häufigsten Herkunftsländern ausländischer Tatverdächtiger. | Die geografische Nähe und die hohe Mobilität zwischen Österreich und Ungarn spielen bei der Interpretation eine wichtige Rolle. Anfang 2024 lebten rund 107.300 ungarische Staatsangehörige dauerhaft in Österreich. |
| Schweiz | In der schweizerischen PKS 2023 wurden 601 ungarische Beschuldigte wegen Straftaten nach dem Schweizer Strafgesetzbuch ausgewiesen. Davon gehörten 350 zur ständigen Wohnbevölkerung und 251 zur Kategorie der übrigen ausländischen Personen. | Der relativ hohe Anteil nicht dauerhaft ansässiger Personen verdeutlicht, warum eine einfache Division der Beschuldigtenzahl durch die Zahl der ungarischen Einwohner methodisch problematisch wäre. |
Auch die neueste schweizerische Gesamtstatistik bestätigt die Bedeutung dieser Unterscheidung: Von den 2025 wegen Straftaten nach dem Schweizer Strafgesetzbuch registrierten Beschuldigten waren 42,1 Prozent Schweizer, 32,3 Prozent ausländische Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, 5,8 Prozent Asylsuchende und 19,8 Prozent sonstige ausländische Personen.
Für Deutschland besteht zusätzlich eine wichtige statistische Besonderheit: Verkehrsdelikte sind grundsätzlich nicht Bestandteil der Polizeilichen Kriminalstatistik des BKA. Fälle von Alkohol oder Drogen am Steuer können daher nicht anhand der oben genannten PKS-Zahlen mit Diebstahls- oder Rauschgiftdelikten verglichen werden.
Die Statistik zeigt damit vor allem eines: In allen drei Ländern gibt es eine relevante Zahl von Strafverfahren mit ungarischen Beteiligten. Sie erlaubt dagegen nicht die pauschale Schlussfolgerung, dass bestimmte Straftaten „typisch ungarisch“ wären. Für Übersetzungsdienstleister ist vielmehr entscheidend, welche Delikts- und Dokumentarten in der Praxis regelmäßig zu sprachlichem Unterstützungsbedarf führen.
Alkohol am Steuer: Übersetzungen zwischen Verkehrs- und Strafrecht
Ein häufiges Einsatzgebiet deutsch-ungarischer juristischer Übersetzungen sind Verfahren wegen Alkohol- oder Drogeneinflusses im Straßenverkehr. Die Situation ist insbesondere deshalb grenzüberschreitend relevant, weil ungarische Staatsangehörige beruflich oder privat regelmäßig mit in Ungarn zugelassenen Fahrzeugen in Deutschland oder Österreich unterwegs sind.
Nach einer Verkehrskontrolle oder einem Unfall können innerhalb kurzer Zeit zahlreiche Dokumente entstehen: Polizeiprotokolle, Atemalkoholmessungen, Blutuntersuchungen, ärztliche Berichte, Beschlagnahmeanordnungen, Anhörungen, Strafbefehle, gerichtliche Beschlüsse sowie Entscheidungen über ein Fahrverbot oder die Fahrerlaubnis.
Gerade hier darf der Übersetzer ähnlich klingende Rechtsbegriffe nicht miteinander vermischen. Ein Fahrverbot, eine Entziehung der Fahrerlaubnis, die Sicherstellung eines Führerscheins und eine verwaltungsrechtliche Beschränkung besitzen unterschiedliche rechtliche Wirkungen. Dasselbe gilt auf Ungarisch für die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Eine rein wörtliche Übersetzung kann deshalb problematisch sein.
Für einen ungarischen Beschuldigten muss beispielsweise eindeutig verständlich werden, ob er lediglich für einen bestimmten Zeitraum kein Fahrzeug führen darf oder ob eine weitergehende Entscheidung über seine Fahrerlaubnis getroffen wurde. Ebenso müssen Fristen für Einspruch, Rechtsmittel oder Stellungnahmen eindeutig übertragen werden.
Rauschgiftdelikte und Rauschmittelhandel
Ein zweiter wichtiger Bereich betrifft Verfahren wegen Betäubungsmitteln beziehungsweise Rauschmitteln. Die für Deutschland ausgewerteten BKA-Daten aus dem Jahr 2022 erfassen 1.006 ungarische Tatverdächtige im Bereich der Rauschgiftdelikte. Diese Zahl darf allerdings nicht mit 1.006 Fällen von „Drogenhandel“ gleichgesetzt werden: Die statistische Kategorie der Rauschgiftdelikte umfasst unterschiedliche Sachverhalte und kann beispielsweise Besitz, Erwerb oder verschiedene Formen des Handels betreffen.
Bei größeren Ermittlungsverfahren steigt der Übersetzungsaufwand erheblich. Neben Vernehmungsprotokollen können Durchsuchungsbeschlüsse, Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverzeichnisse, Laborberichte, Telekommunikationsdaten, Chatnachrichten, Observationsergebnisse, Bankunterlagen und umfangreiche Anklageschriften übersetzt werden müssen.
Besonders wichtig ist die genaue Wiedergabe der Tatbeteiligung. Ob jemand nach dem Ausgangsdokument als Täter, Mittäter, Gehilfe, Vermittler, Lieferant oder lediglich als Kontaktperson bezeichnet wird, darf durch die Übersetzung nicht verändert werden. Ebenso muss klar unterschieden werden zwischen einem bestehenden Verdacht und einer bereits gerichtlich festgestellten Tatsache.
Die österreichische Kriminalitätsberichterstattung zeigt zudem, dass Drogen- und Eigentumsdelikte teilweise miteinander verbunden sein können. Der österreichische Suchtmittelbericht 2023 beschreibt für das Burgenland mehrere Fälle, in denen insbesondere slowakische und ungarische Staatsangehörige bei Einbrüchen identifiziert wurden und nach den Ermittlungen Eigentumsdelikte begangen hatten, um Geld für Suchtmittel zu beschaffen. Auch solche kombinierten Sachverhalte können zu umfangreichen, mehrere Deliktsbereiche betreffenden Ermittlungsakten führen.
Organisierte Diebstähle und Ladendiebstahl
Ein weiteres relevantes Tätigkeitsfeld sind Diebstahlsdelikte. In der auf BKA-Daten beruhenden deutschen Auswertung für 2022 entfielen auf ungarische Tatverdächtige 1.316 Registrierungen im Bereich des einfachen und 315 im Bereich des schweren Diebstahls. Auch der österreichische Suchtmittelbericht dokumentiert konkrete Fälle ungarischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit Einbruchs- und Beschaffungsdelikten.
In der Praxis können Verfahren beispielsweise den Verdacht auf wiederholte Ladendiebstähle, gemeinschaftlich begangene Diebstähle, Einbruchdiebstähle oder arbeitsteilig organisierte Eigentumsdelikte betreffen. Besonders bei grenzüberschreitenden Tätergruppen können Ermittlungsakten schnell mehrere Staaten umfassen.
Dabei ist terminologische Zurückhaltung entscheidend. Nicht jeder gemeinschaftlich begangene Ladendiebstahl ist automatisch „organisierte Kriminalität“, und nicht jede Gruppe erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen einer Bande. Der Übersetzer darf eine strafrechtliche Bewertung daher niemals durch eine sprachliche Zuspitzung verändern. Wenn im Ausgangstext lediglich von dem „Verdacht eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls“ die Rede ist, darf daraus in der Übersetzung kein „bandenmäßiger Diebstahl“ werden.
Ebenso streng muss zwischen Tatverdächtigem, Beschuldigtem, Angeschuldigtem beziehungsweise Angeklagtem und Verurteiltem unterschieden werden. Gerade diese prozessualen Bezeichnungen zeigen, in welchem Stadium sich ein Verfahren befindet.
Sprachliche Rechte sind Bestandteil eines fairen Strafverfahrens
Professionelle Übersetzungen im Strafrecht sind nicht nur eine organisatorische Dienstleistung. Die Verständlichkeit des Verfahrens gehört zu den grundlegenden Verfahrensrechten.
Die EU-Richtlinie 2010/64/EU enthält Mindeststandards für das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren. Personen, die die Verfahrenssprache nicht verstehen, müssen unter anderem bei polizeilichen Vernehmungen, relevanten Gesprächen mit ihrem Rechtsanwalt und Gerichtsverhandlungen sprachliche Unterstützung erhalten. Wesentliche Unterlagen wie freiheitsentziehende Entscheidungen, Anklageschriften und Urteile müssen grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Die Qualität der Übersetzung muss so hoch sein, dass die betroffene Person den Tatvorwurf verstehen und ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann.
In Deutschland konkretisiert § 187 GVG diese Rechte. Ein Beschuldigter oder Verurteilter, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, hat Anspruch auf einen Dolmetscher oder Übersetzer, soweit dies für die Wahrnehmung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gesetz nennt insbesondere freiheitsentziehende Anordnungen, Anklageschriften, Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile als Dokumente, bei denen regelmäßig eine schriftliche Übersetzung erforderlich ist.
Auch das österreichische Strafprozessrecht sieht für Beschuldigte, die die Verfahrenssprache nicht ausreichend beherrschen, entsprechende Übersetzungshilfe vor. In der Schweiz bestimmt Art. 68 der Strafprozessordnung ebenfalls die Hinzuziehung einer Übersetzerin, eines Übersetzers beziehungsweise eines Dolmetschers, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht ausreichend ausdrücken kann.
Wie unser Übersetzungsbüro Staatsanwaltschaften unterstützen kann
Bei einer Staatsanwaltschaft liegt der Schwerpunkt häufig auf einem schnellen, vollständigen und nachvollziehbaren Informationsfluss. Liegen Ermittlungsunterlagen aus Ungarn vor, müssen diese so übersetzt werden, dass die zuständigen Staatsanwälte ihren Inhalt ohne sprachliche Unsicherheit auswerten können.
Unser Übersetzungsbüro kann deutsch-ungarische und ungarisch-deutsche Übersetzungen beispielsweise für Ermittlungsberichte, Vernehmungsprotokolle, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeunterlagen, ausländische Gerichtsentscheidungen, behördliche Korrespondenz, Zeugenaussagen oder sonstige Beweisunterlagen übernehmen.
Gerade bei umfangreichen Verfahren ist die terminologische Konsistenz entscheidend. Namen von Personen, Unternehmen, Tatorten, Fahrzeugen, Beweismitteln und strafprozessualen Maßnahmen müssen über möglicherweise hunderte Seiten hinweg identisch bezeichnet werden. Eine zentrale Terminologie und systematische Qualitätskontrolle erleichtern anschließend auch die Arbeit innerhalb der Ermittlungsbehörde.
Bei grenzüberschreitenden Verfahren können zusätzlich Dokumente im Rahmen der europäischen Rechtshilfe oder eines Europäischen Haftbefehls eine Rolle spielen. Auch die EU-Vorgaben über Übersetzungsrechte erstrecken sich ausdrücklich auf Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.
Unterstützung für Gerichte
Strafgerichte benötigen besonders verlässliche Übersetzungen, weil sich ihre Entscheidungen unmittelbar auf die Rechte der betroffenen Personen auswirken können. Eine falsche Zahl, ein ungenau übertragenes Datum oder eine missverständliche Negation kann in diesem Kontext erheblich sein.
Für Gerichte kommen unter anderem Übersetzungen von Anklageschriften, Beschlüssen, Ladungen, Haftentscheidungen, Gutachten, ausländischen Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen infrage. Auch umfangreiche Anlagen oder aus Ungarn übermittelte Beweismittel können eine professionelle deutsche Übersetzung erforderlich machen.
Bei gerichtlichen Dokumenten sollte die Struktur des Ausgangsdokuments soweit sinnvoll nachvollziehbar bleiben. Nummerierungen, Aktenzeichen, Absatzstrukturen, Anlagenbezeichnungen und Querverweise müssen zuverlässig übertragen werden, damit ein deutscher Richter oder eine deutsche Richterin beispielsweise problemlos feststellen kann, auf welche Passage eines ungarischen Protokolls sich eine Anklageschrift bezieht.
Deutsch-ungarische Übersetzungen für Strafverteidiger
Für einen Strafverteidiger besitzt die sprachliche Barriere eine andere, aber ebenso wichtige Dimension. Der Rechtsanwalt muss nicht nur den Inhalt ungarischer Dokumente verstehen, sondern gegebenenfalls auch seinem ungarischen Mandanten deutsche Ermittlungs- und Gerichtsunterlagen verständlich machen können.
Unser Übersetzungsbüro kann deshalb auch Strafverteidiger und Rechtsanwaltskanzleien bei der Aufbereitung umfangreicher Akten unterstützen. Denkbar sind Übersetzungen von Anklageschriften, Strafbefehlen, Beschlüssen, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen, Polizeiberichten oder relevanten Teilen der Ermittlungsakte.
Die Übersetzung ersetzt dabei selbstverständlich keine juristische Beratung. Ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, die sprachliche Grundlage dafür zu schaffen, dass Rechtsanwalt und Mandant über denselben Informationsstand verfügen und Sachverhalte präzise besprechen können.
Gerade bei der Verteidigung muss zudem die Unterscheidung zwischen Behauptung und Feststellung konsequent erhalten bleiben. Formulierungen wie „dem Beschuldigten wird vorgeworfen“, „nach Auffassung der Staatsanwaltschaft“, „der Zeuge gab an“ oder „das Gericht stellte fest“ beschreiben völlig unterschiedliche Beweis- und Verfahrenssituationen. Eine professionelle Übersetzung muss diese Unterschiede ebenso deutlich wiedergeben wie das Original.
Besonderheiten beglaubigter deutsch-ungarischer Übersetzungen im Strafrecht
Nicht jede Arbeitsübersetzung einer Strafakte muss automatisch beglaubigt werden. Werden Dokumente jedoch offiziell bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer ausländischen Behörde eingereicht, kann eine beglaubigte beziehungsweise durch einen entsprechend ermächtigten Übersetzer bestätigte Übersetzung erforderlich sein.
In Deutschland sind die konkreten Bezeichnungen aufgrund der Zuständigkeit der Bundesländer unterschiedlich. Die gemeinsame Justiz-Datenbank erfasst unter anderem allgemein beeidigte, öffentlich bestellte und allgemein ermächtigte Sprachmittler. Das nordrhein-westfälische Justizrecht bestimmt beispielsweise ausdrücklich, dass ermächtigte Übersetzer für schriftliche Übersetzungen zu gerichtlichen und staatsanwaltlichen Zwecken eingesetzt werden und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Übersetzungen bescheinigen dürfen.
Eine solche beglaubigte Übersetzung zeichnet sich nicht nur durch Stempel und Bescheinigungsvermerk aus. Entscheidend ist zunächst die möglichst vollständige Wiedergabe des Ausgangsdokuments. Dazu gehören gegebenenfalls auch Siegel, Stempel, handschriftliche Ergänzungen, Unterschriften, unleserliche Stellen, Seitenvermerke und Anlagenhinweise. Eine nicht lesbare Passage darf beispielsweise nicht erraten, sondern muss entsprechend kenntlich gemacht werden.
In Österreich bestehen wiederum eigene Regelungen für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sprachmittler. Für Aufträge in Österreich sollte deshalb bereits vor Beginn geklärt werden, welche Form der Übersetzung die zuständige österreichische Stelle verlangt.
Die Schweiz besitzt ebenfalls eigene Strukturen. So verwendet beispielsweise der Kanton Zürich für Personen, die für Behörden und Gerichte dolmetschen oder übersetzen möchten, ein besonderes Akkreditierungsverfahren mit Prüfung der persönlichen Unterlagen, Kurs und Prüfung. Akkreditierte Sprachdienstleister unterliegen dort unter anderem Pflichten hinsichtlich richtiger Übersetzung, Amtsgeheimnis und Neutralität. Bei für die Schweiz bestimmten beglaubigten oder amtlichen Übersetzungen empfiehlt es sich deshalb, die konkreten Anforderungen der empfangenden Behörde beziehungsweise des betreffenden Kantons vorab zu berücksichtigen.
Strafrechtliche Terminologie zwischen Deutsch und Ungarisch
Eine besondere Schwierigkeit deutsch-ungarischer Strafrechtsübersetzungen liegt darin, dass die Rechtssysteme zwar viele vergleichbare Institute kennen, deren Begriffe jedoch nicht immer vollständig deckungsgleich sind.
Der Übersetzer muss daher zunächst erkennen, welche juristische Funktion ein Begriff im Ausgangssystem besitzt. Erst anschließend kann entschieden werden, ob ein etablierter ungarischer beziehungsweise deutscher Fachbegriff verwendet werden kann oder ob eine erklärende beziehungsweise funktionale Übersetzung erforderlich ist.
Noch wichtiger ist die Wiedergabe des Grades der Gewissheit. Wörter wie „mutmaßlich“, „nach bisherigen Ermittlungen“, „dringender Tatverdacht“, „soll begangen haben“, „bestritt“, „räumte ein“ oder „wurde rechtskräftig verurteilt“ dürfen nicht nivelliert werden. Eine Übersetzung muss exakt erkennen lassen, ob ein Sachverhalt lediglich Gegenstand eines Verdachts ist oder bereits gerichtlich festgestellt wurde.
Auch Namen und Personendaten verdienen besondere Aufmerksamkeit. Ungarische Namen werden in ungarischen Dokumenten traditionell häufig in der Reihenfolge Familienname – Vorname geführt, während deutsche Dokumente regelmäßig die umgekehrte Reihenfolge verwenden. Bei Strafakten empfiehlt sich deshalb eine einheitliche Vorgehensweise, die Verwechslungen zwischen Personen ausschließt.
Vertraulichkeit und Qualität bei strafrechtlichen Dokumenten
Strafakten enthalten regelmäßig besonders sensible Informationen: Personendaten, Zeugenaussagen, medizinische Informationen, Kommunikationsdaten, Bankinformationen oder Angaben über laufende Ermittlungen. Entsprechend wichtig sind Vertraulichkeit, kontrollierte Datenverarbeitung und ein klar geregelter Dokumentenfluss.
Neben sprachlicher Fachkompetenz benötigt eine qualitativ hochwertige Strafrechtsübersetzung deshalb ein konsequentes Qualitätsmanagement. Terminologie sollte über den gesamten Auftrag hinweg vereinheitlicht, Namen und Zahlen kontrolliert und Querverweise überprüft werden. Bei besonders umfangreichen oder komplexen Verfahren kann eine zusätzliche fachliche Revision sinnvoll sein.
Dass Geheimhaltung auch institutionell ein zentraler Bestandteil der Arbeit von Justizübersetzern ist, zeigt beispielsweise das nordrhein-westfälische Justizrecht: Ermächtigte Übersetzer werden ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet und müssen ihnen anvertraute Schriftstücke vor unbefugter Kenntnisnahme schützen.
Sprachliche Barrieren in Strafverfahren professionell beseitigen
Strafverfahren zwischen Deutschland, Österreich, der Schweiz und Ungarn zeigen besonders deutlich, dass Übersetzungen weit mehr sind als die Übertragung einzelner Wörter. Staatsanwaltschaften müssen ausländische Ermittlungsunterlagen zuverlässig auswerten können, Gerichte benötigen präzise Entscheidungsgrundlagen und Strafverteidiger müssen sicherstellen können, dass ihre ungarischsprachigen Mandanten den Inhalt wesentlicher Dokumente verstehen.
Unser Übersetzungsbüro unterstützt Behörden, Gerichte und Rechtsanwaltskanzleien mit professionellen deutsch-ungarischen und ungarisch-deutschen Übersetzungen in strafrechtlichen Angelegenheiten. Dabei steht nicht nur die sprachliche Richtigkeit im Mittelpunkt, sondern auch die korrekte Wiedergabe der juristischen Terminologie, der jeweiligen Verfahrensposition und der Beweisbedeutung einzelner Aussagen.
Bei Bedarf können auch Übersetzungen für die amtliche Verwendung entsprechend den Anforderungen der zuständigen Stelle organisiert werden. Dadurch wird der Informationsfluss zwischen den Beteiligten wesentlich einfacher: Deutsche Behörden können ungarische Unterlagen ohne sprachliche Barriere bearbeiten, während ungarischsprachige Beteiligte Zugang zu den für sie maßgeblichen deutschen Dokumenten erhalten.
Gerade im Strafrecht gilt: Eine präzise Übersetzung schafft keine rechtliche Entscheidung – sie schafft jedoch die sprachliche Voraussetzung dafür, dass eine solche Entscheidung auf korrekt verstandenen Informationen beruhen kann.
Quellenbasis
Die statistischen Angaben beruhen insbesondere auf der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025 des Bundeskriminalamts Deutschland und den Erläuterungen des BKA zur Aussagekraft der PKS, einer vom Sachverständigenrat für Integration und Migration veröffentlichten kriminalwissenschaftlichen Auswertung der BKA-Tabelle TV 62 für 2022, der österreichischen Kriminalstatistik 2025 des Bundesministeriums für Inneres, dem Suchtmittelbericht 2023 des österreichischen Bundeskriminalamts, sowie der Polizeilichen Kriminalstatistik des Schweizer Bundesamtes für Statistik. Die rechtlichen Ausführungen zu Übersetzungsrechten stützen sich auf § 187 GVG, die Richtlinie 2010/64/EU sowie die entsprechenden österreichischen und schweizerischen Regelungen.
